Kryptowährungen und Steuern: Was bei Gewinnen zu beachten ist

Auch wenn der Handel mit Kryptowährungen mittlerweile in der Mehrheitsgesellschaft angekommen ist, handelt es sich bei Bitcoin, Ethereum, Ripple usw. noch immer um ein relativ neues Phänomen. Da es die deutsche Finanz- und Steuergesetzgebung versäumt hat, schnell genug für Klarheit zu sorgen, kursiert bezüglich der steuerlichen Behandlung von digitalen Währungen viel Halbwissen und Unwahrheit durch das Netz. Viele private Trader sind dadurch verunsichert. Um diese Verunsicherung auszuräumen, soll Ihnen der folgende Ratgeber-Artikel verständlich erklären, was es zu beachten gilt.

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Ab wann ist der Umgang mit Bitcoin und Co. steuerpflichtig?

Gleich zu Anfang ein Hinweis: Steuerlich relevant sind alle Formen von Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit Digitalwährungen. Doch nicht nur der Verkauf von Bitcoins (d.h. der Umtausch von Bitcoins in Euro, Dollar etc.) kann steuerpflichtig sein; auch der Umtausch einer Kryptowährung in eine andere (z.B. Bitcoin in Ripple) oder der Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung mit Bitcoins ist ggf. steuerlich relevant. Diese werden hier allerdings nicht behandelt, sondern es wird sich auf Investistionen in Kryptowährungen konzentriert. Die Vorgänge werden in den nachfolgenden Abschnitten der Einfachheit halber unter den Begriffen “Verkauf” oder “Veräußerung” zusammengefasst.

Versteuern von Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen

Anders als man zunächst vermuten mag, erzielt man mit dem Verkauf von Kryptowährungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie es etwa beim Handel mit Wertpapieren der Fall ist. Bei dieser Einkunftsart wird die fällige Kapitalertragssteuer (KapESt), die 25% beträgt, direkt von der auszahlenden Stelle, also einer Bank oder einem Broker, abgeführt.

Bitcoin und Co. sind keine gesetzlich anerkannten Zahlungsmittel. Daher wurden sie vom Bundesfinanzministerium als privates Geld und somit als immaterielle Wirtschaftsgüter eingestuft. Deren Verkauf wird als privates Veräußerungsgeschäft klassifiziert. Somit stellen daraus resultierende Gewinne und Verluste sogenannte “Sonstige Einkünfte” dar.

Die sonstigen Einkünfte bezeichnen eine der sieben Einkunftsarten der Einkommenssteuer (ESt). Das Traden mit digitalen Zahlungsmitteln wird somit dem Handel mit physischen Edelmetallen, Kunstwerken etc. gleichgestellt. Die Steuerhöhe beim Handel mit Digitalwährungen bemisst sich also nach dem individuellen Steuersatz, welcher wiederum von der Höhe der Gesamteinkünfte abhängt.

Ganz anders verhält es sich mit Gewinnen aus den immer populärer werdenden Investitionen in CFDs auf Kryptowährungen, die hier nur kurz behandelt werden sollen. Da es sich bei CFDs um sogenannte derivative Wertpapiere handelt, fallen Gewinne aus dem Handel hiermit wie etwa bei auch aus dem Handel mit Aktien unter die Abgeltungsteuer, die in Deutschland pauschal 25% beträgt. Deutsche Broker behalten diese Steuer direkt ein und führen sie an das Finanzamt ab. Liegt das Konto bei einem ausländischen CFD Broker, müssen die Gewinne in der Regel eigenverantwortlich in der persönlichen Steuererklärung angeben werden.

Steuerfreie Gewinne aus Krypto-Investitionen

Ja, unter bestimmten Umständen ist die Veräußerung von Kryptowährungen steuerfrei. Zu diesem Zwecke werfen wir einen Blick auf die steuerliche Regelung der sonstigen Einkünfte.

Zum einen ist die Steuerpflicht bei privaten Veräußerungsgeschäften von der Zeitspanne abhängig, in der die verkauften Wirtschaftsgüter im Besitz des Verkäufers waren. Gemäß §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die erzielten Gewinne steuerfrei, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung des Gegenstandes mehr als ein Jahr liegt. Das bedeutet für Sie, dass Sie Kryptowährungen ein Jahr nach Anschaffung völlig steuerfrei wieder verkaufen können.

Zum anderen ist auch das Verkaufen innerhalb der Einjahresfrist ggf. ohne den Anfall von Steuern möglich. Abhängig ist dies von der Höhe der durch den Absatz erzielten Verdienste. Das Einkommenssteuergesetz sieht für sonstige Einkünfte nämlich eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr vor. Der Terminus “Freigrenze” ist allerdings nicht mit dem Begriff “Freibetrag”, auch “Pauschbetrag” genannt, zu verwechseln. Folgendes Beispiel soll den Unterschied illustrieren:

Bei einer Freigrenze von 600 Euro und Erlösen von 601 Euro wäre der komplette Betrag in Höhe von 601 Euro steuerpflichtig, da er die Grenze überschreitet; würde dagegen ein Pauschbetrag in einer Höhe von 600 Euro gelten, wäre nur der diese Grenze übersteigende Betrag steuerlich zu veranlagen, also 601 Euro – 600 Euro = 1 Euro.

Zusammengefasst sind Verdienste durch den Verkauf von Bitcoins und Co. also steuerfrei, wenn zwischen Erwerb und Verkauf mehr als ein Jahr liegt oder sich der Verdienst durch den Verkauf unter der Freigrenze von 600 Euro befindet. Doch Achtung: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres. Wenn Sie also beispielsweise Bitcoins und physische Edelmetalle veräußern und jeweils einen Gewinn erzielen, wird dieser zusammenaddiert und von der Freigrenze subtrahiert.

Wie berechne ich den Veräußerungserlös?

Nach den Regelungen des § 23 EStG Abs. 3, Satz 1, berechnet sich der Gewinn oder Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis einerseits und den Anschaffungs- sowie Werbungskosten andererseits. Werbungskosten, die beim Verkauf von Bitcoins anfallen können, wären z.B. Gebühren für den Broker.

Das Ermitteln der Anschaffungskosten stellt sich in der Realität jedoch meist als schwieriges Unterfangen heraus. Da die meisten Trader vermutlich mehrere Coins einer bestimmten Kryptowährung mit jeweils differierenden Anschaffungspreisen, je nach Datum des Zugangs, besitzen, muss der Bestand mit einer der beiden folgenden Methoden ermittelt
werden.

Die First In-First Out-Methode (FIFO) unterstellt, dass die Bitcoins zuerst veräußert werden, die zuerst angeschafft wurden. Bei der Last In-First Out-Methode (LIFO) geht man von der Annahme aus, dass die Bitcoins zuerst verkauft werden, die zuletzt angeschafft wurden.

Bsp.: Am 1. Januar wurden zwei Bitcoins für je 5.000 Euro erworben, am 1. April ein weiterer für 6.000 Euro. Zwei Bitcoins konnten am 1. September für jeweils 7.000 Euro abgesetzt werden.

Gewinn nach FIFO-Metode: 2 x 7.000 – 2 x 5.000 = 4.000 Euro.

Gewinn nach LIFO-Methode: 2 x 7.00 – (1 x 6.000 + 1 x 5.000) = 3.000 Euro.

Veräußerungsverluste können Sie übrigens mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen oder auf andere Kalenderjahre vor- oder zurücktragen.